Liebe Erziehungsberechtigte,

falls Ihr Kind einmal nicht am Unterricht teilnehmen kann, ist es notwendig, dass Sie dies der Schule mitteilen. Einen Vordruck für diese Entschuldigung finden sie hier:

Entschuldigung Vorlage-1

Fernbleiben vom Unterricht
§ 63 NSchG – §71 NSchG – §176 NSchG –
1. Mitteilungspflicht
– Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Schule das Fernbleiben ihres
ihres Kindes mitzuteilen.
– Der Grund des Fernbleibens ist anzugeben.
– Die Mitteilung kann schriflich, mündlich oder telefonisch erfolgen.
2. Zeitpunkt
– Die Mitteilung (Entschuldigung) muss spätestens am 3. Versäumnistag vorliegen.
3. Schriftliche Mitteilung (Entschuldigung) bzw. Attest
– Die Schulleitung kann in jedem Fall eine schriftliche Mitteilung verlangen. *
– Wenn die Erziehungsberechtigten ihr Kind nicht bis zum 3. Versäumnistag entschuldigt
haben, so kann die Schulleitung (wenn das Kind weiterhin fehlt) ein ärztliches Attest
verlangen.
– In besonderen Fällen kann die Schulleitung auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung verlangen.
4. Unentschuldigtes Fehlen
– Fehlt ein(e) Schüler(in) unentschuldigt, prüft die Schulleitung unverzüglich auf
fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten der Verantwortlichen.
– Die Schulleitung prüft, ob Ahndung wegen Ordnungswidrigkeit notwendig und geboten ist.
– Den Verantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5. Beurlaubungen
– Über Beurlaubungen einzelner Stunden oder eines einzelnen Tages entscheidet
die/der Klassenlehrer/in.
– Beurlaubungen über mehrere Tage müssen unter Angabe der Gründe schriftlich bei der
Schulleiterin beantragt werden. Beurlaubungen vor und nach den Ferien darf auch die
Schulleiterin nur dann ausnahmsweise aussprechen, wenn die Versagung eine „persönliche
Härte“ bedeuten würde.
– Ggf. ist ein ausführlich begründeter Antrag frühzeitig einzureichen.
– Eine bereits gebuchte Reise oder nicht näher aufgeführte „persönliche Gründe“ können
als ausreichende Begründung nicht anerkannt werden.
* An der Wilhelm-Stedler-Schule wird in jedem Fall eine schriftliche Entschuldigung verlangt.